Energiepreispauschale – das Finanzamt fordert die 300 Euro aus dem Jahr 2022 zurück! Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom Dezember 2025 sorgt für Aufregung: Wer die Pauschale zu Unrecht erhalten hat, muss mit einer Rückzahlung rechnen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer ohne deutschen Wohnsitz. Arbeitgeber hingegen können aufatmen – sie haften nicht.
Kurz erklärt: Energiepreispauschale Rückforderung
Das Finanzgericht Münster hat am 10. Dezember 2025 entschieden: Wer die Energiepreispauschale 2022 zu Unrecht erhalten hat, muss die 300 Euro an das Finanzamt zurückzahlen. Betroffen sind Personen, die 2022 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Arbeitgeber haften nicht, wenn sie korrekt ausgezahlt haben.
Das Wichtigste in Kürze
- FG Münster Urteil: Rückforderung der Energiepreispauschale erfolgt direkt beim Arbeitnehmer, nicht beim Arbeitgeber.
- Betroffen: Personen ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2022.
- Arbeitgeber: Keine Haftung bei korrekter Auszahlung.
- Revision: Beim Bundesfinanzhof unter Az. VI R 24/25 anhängig.
- Handlungsempfehlung: Bei Rückforderungsbescheid sofort Einspruch prüfen.
Energiepreispauschale: Was war das eigentlich?

Die Energiepreispauschale (EPP) war eine einmalige staatliche Entlastung, die 2022 wegen der stark gestiegenen Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges eingeführt wurde. Ziel war es, Bürgerinnen und Bürger bei den explodierenden Kosten für Strom, Gas und Benzin zu unterstützen.
| Empfängergruppe | Betrag | Auszahlung |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer | 300 Euro | September 2022 (über Arbeitgeber) |
| Rentner | 300 Euro | Dezember 2022 (Rentenversicherung) |
| Studierende | 200 Euro | Ab März 2023 (auf Antrag) |
Wichtig: Die Energiepreispauschale war steuerpflichtig. Die 300 Euro wurden auf das Bruttogehalt aufgeschlagen und mit versteuert.
Anspruch auf die Energiepreispauschale hatten nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Das bedeutet: Wer 2022 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, war nicht anspruchsberechtigt.
Wer muss die 300 Euro zurückzahlen?
Die Rückforderung der Energiepreispauschale betrifft nicht alle Empfänger. Im Fokus stehen Personen mit Auslandsbezug:
- Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Deutschland
- Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Grenzgänger und Pendler mit Wohnsitz im Ausland
- Saisonarbeiter aus dem Ausland
- Beschäftigte, die 2022 nach Deutschland zu- oder weggezogen sind
Wer ist NICHT betroffen?
- Klassische Inlandsarbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz
- Rentner mit Wohnsitz in Deutschland
- Selbstständige mit deutscher Steuerpflicht
- Minijobber, die 2022 in Deutschland wohnten
Das Urteil des FG Münster: Arbeitgeber haften nicht
Das Finanzgericht Münster hat am 10. Dezember 2025 ein wegweisendes Urteil zur Rückforderung der Energiepreispauschale gefällt (Az. 6 K 1524/25 E). Die Kernaussage: Arbeitgeber haften nicht, wenn sie die EPP korrekt ausgezahlt haben.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber an seine Beschäftigten die 300 Euro EPP ausgezahlt. Bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Arbeitnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
| Aspekt | Entscheidung des FG Münster |
|---|---|
| Arbeitgeberpflichten | Nur Prüfung von Dienstverhältnis und Steuerklasse |
| Wohnsitzprüfung | Keine Pflicht zur umfassenden Prüfung |
| Rolle des Arbeitgebers | Lediglich Zahlstelle |
| Rückforderung | Muss direkt beim Arbeitnehmer erfolgen |
| Revision | Beim BFH anhängig (Az. VI R 24/25) |
Wie läuft die Rückforderung ab?
Wenn das Finanzamt feststellt, dass ein Arbeitnehmer die Energiepreispauschale zu Unrecht erhalten hat, erfolgt die Rückforderung über einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2022.
Was können Betroffene tun?
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte schnell handeln:
- Bescheid sofort nach Erhalt prüfen
- Einspruchsfrist notieren (1 Monat!)
- Unterlagen zu Wohnsitz 2022 sichern
- Bei Zweifeln fristwahrenden Einspruch einlegen
- Steuerberater konsultieren bei komplexen Fällen
Weiterführende Informationen
Häufig gestellte Fragen zur Energiepreispauschale
Fazit: Revision beim BFH abwarten oder handeln?
Die Rückforderung der Energiepreispauschale ist kein Massenphänomen – sie betrifft vor allem Arbeitnehmer mit Auslandsbezug. Für klassische Inlandsarbeitnehmer besteht kein Grund zur Sorge.
Das FG Münster-Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Sie haften nicht, wenn sie korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt haben. Die Rückforderung muss das Finanzamt direkt beim Arbeitnehmer geltend machen.

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte schnell handeln: Bescheid prüfen, Unterlagen sichern und bei Zweifeln fristwahrend Einspruch einlegen. Die anhängige Revision beim BFH (Az. VI R 24/25) könnte weitere Klarheit bringen.
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