Leichenumbetter PTBS: Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern als Berufskrankheit anerkannt werden? Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass dies möglich ist und den Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Einsatz-Übersicht
- Bundessozialgericht (BSG) verweist Fall eines Leichenumbetters mit PTBS an Vorinstanz zurück.
- Kläger war jahrelang für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig.
- BSG sieht Klärungsbedarf, ob die Tätigkeit als Leichenumbetter generell geeignet ist, eine PTBS zu verursachen.
Gericht muss Fall von Leichenumbetter mit PTBS neu prüfen
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Leichenumbettern unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Wie Stern berichtet, verwies der 2. Senat einen entsprechenden Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz. Stern.
Der Kläger war unter anderem als Feuerwehrmann und später als Leichenumbetter tätig. Jahrelang exhumierte und identifizierte er im In- und Ausland Weltkriegstote für den in Niestetal ansässigen Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Laut dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg führte er Exhumierungen und Identifizierungen von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren, etwa in Mittel- und Osteuropa, mit Schaufel und Bagger durch.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Kläger wollte seine PTBS als Folge seiner Tätigkeit als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkennen lassen. Solche Krankheiten sind nicht in der Liste der Berufskrankheiten erfasst, können aber in Einzelfällen als solche anerkannt werden, wenn neue medizinische Erkenntnisse die Aufnahme in die Liste rechtfertigen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gleichstellung der Erkrankung des Klägers mit einer Berufskrankheit ab. Sie argumentierte, der Umgang mit Leichen(teilen) wirke nur dann traumatisierend, wenn es sich um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge.
Wie hoch ist die psychische Belastung bei Leichenumbettern tatsächlich?
Das Sozialgericht Potsdam und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten dies unter anderem damit, dass es an gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen dafür fehle, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt seien, generell geeignet wären, eine PTBS zu verursachen. Dies gelte auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten wissenschaftlichen Standards für Seltenheitsfälle. Die Tätigkeit als Leichenumbetter erfülle nicht das für eine PTBS erforderliche Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen. Erkenntnisse zu Referenzberufen wie Pathologen, Polizisten und Feuerwehrleuten seien daher nicht übertragbar.
Das BSG hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Es begründete dies damit, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft habe, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich eine außergewöhnliche psychische Belastung darstelle, die über diejenige anderer Berufsgruppen hinausgeht. Das Gericht muss nun klären, ob die spezifischen Arbeitsbedingungen eines Leichenumbetters, insbesondere die Konfrontation mit den sterblichen Überresten von Kriegstoten, eine solche Belastung darstellen können.
Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann nach extrem belastenden Ereignissen auftreten. Typische Symptome sind Flashbacks, Albträume, Angstzustände und eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die Behandlung erfolgt in der Regel durch Psychotherapie und/oder Medikamente.

Was bedeutet die Entscheidung des BSG?
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts bedeutet, dass die Vorinstanz den Fall des Leichenumbetters erneut prüfen muss. Dabei soll insbesondere die Frage geklärt werden, ob die Tätigkeit als Leichenumbetter generell geeignet ist, eine PTBS zu verursachen. Sollte dies der Fall sein, könnte die PTBS des Klägers als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Berufsgenossenschaft für die Behandlungskosten aufkommen müsste. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet auf ihrer Webseite Informationen zu Berufskrankheiten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine „Wie-Berufskrankheit“?
Eine „Wie-Berufskrankheit“ ist eine Krankheit, die nicht in der offiziellen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist, aber unter bestimmten Umständen wie eine solche anerkannt werden kann. Dies ist möglich, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die belegen, dass die Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. (Lesen Sie auch: Kriminalität: Tatverdächtiger Partner nach tödlichem Angriff in…)
Welche Rolle spielt der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge in diesem Fall?
Der Kläger war jahrelang für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge tätig. In dieser Funktion exhumierte und identifizierte er Kriegstote im In- und Ausland. Die spezifischen Belastungen dieser Tätigkeit stehen im Fokus des Gerichtsverfahrens.
Was sind die nächsten Schritte in dem Gerichtsverfahren?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg muss den Fall erneut verhandeln und dabei die vom Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien berücksichtigen. Insbesondere muss es klären, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich eine außergewöhnliche psychische Belastung darstellte. (Lesen Sie auch: Erdbeben Tonga: erschüttert: Was über die aktuelle…)
Können auch andere Berufsgruppen von dieser Entscheidung profitieren?
Die Entscheidung des BSG könnteSignalwirkung für andere Berufsgruppen haben, die mit belastenden Ereignissen konfrontiert sind, aber deren Tätigkeiten bisher nicht als typische Ursache für PTBS anerkannt wurden. Dies betrifft beispielsweise Mitarbeiter von Bestattungsunternehmen oder Tatortreinigern.










