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Home Familie

Missbrauch nicht Existentem Kind: Bewährung für Polizisten?

by Ariane
12. Februar 2026
in Familie
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missbrauch nicht existentem kind
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Der Missbrauch eines nicht existenten Kindes kann strafrechtliche Konsequenzen haben, auch wenn kein reales Opfer betroffen ist. Ein Polizist wurde in Amberg zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, weil er sich des Missbrauchs schuldig gemacht hatte, obwohl das vermeintliche Opfer, ein zwölfjähriges Kind, in Wirklichkeit nicht existierte.

Symbolbild zum Thema Missbrauch Nicht Existentem Kind
Symbolbild: Missbrauch Nicht Existentem Kind (Bild: Picsum)

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Polizist wurde in Amberg wegen Missbrauchs zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.
  • Das vermeintliche Opfer war ein fiktives, zwölfjähriges Kind.
  • Der Verteidiger argumentierte, der Polizist habe nicht gewusst, dass sein Handeln strafbar sei.
  • Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Polizist sich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials schuldig gemacht hat.

Missbrauch Nicht Existentem Kind: Wie kann das strafbar sein?

Auch wenn kein reales Kind zu Schaden kommt, ist der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischem Material strafbar. Das Gesetz schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen. Die Herstellung und Verbreitung solcher Inhalte wird als schwerwiegender Verstoß gegen diese Schutzbestimmung geahndet, unabhängig davon, ob ein tatsächliches Kind missbraucht wurde. Die Intention und die potenzielle Gefahr für reale Kinder sind ausschlaggebend.

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Der Fall in Amberg: Ein Polizist vor Gericht

In Amberg stand ein Polizist vor Gericht, dem vorgeworfen wurde, sich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials schuldig gemacht zu haben. Der Fall erregte besondere Aufmerksamkeit, da das vermeintliche Opfer, ein zwölfjähriges Kind, nicht existierte. Der Polizist hatte sich in einem Online-Forum entsprechendes Material beschafft und verbreitet. Wie Stern berichtet, argumentierte der Verteidiger des Angeklagten, Jan Bockemühl, dass sein Mandant nicht gewusst habe, dass sein Handeln strafbar sei, da es ja kein reales Opfer gegeben habe.

⚠️ Hintergrund

Der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischem Material sind in Deutschland gemäß § 184b StGB strafbar. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von mehreren Jahren, abhängig von der Schwere des Vergehens und den Umständen der Tat. (Lesen Sie auch: Jeffrey Epstein Files: Brisante Enthüllungen & alle…)

Das Urteil: 18 Monate auf Bewährung

Das Gericht in Amberg sah es als erwiesen an, dass der Polizist sich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials schuldig gemacht hat. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Angeklagte durch sein Handeln die Würde und sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen verletzt habe, auch wenn kein reales Opfer direkt betroffen war.

Die Argumentation der Verteidigung

Verteidiger Jan Bockemühl argumentierte, dass sein Mandant nicht die Absicht gehabt habe, ein Kind zu schädigen, da er davon ausging, dass es sich um fiktive Darstellungen handelte. Er betonte, dass sein Mandant nicht wusste, dass auch der Besitz und die Verbreitung solcher Inhalte strafbar seien, wenn kein reales Kind involviert ist. Diese Argumentation konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob ein reales Opfer existiert, sondern vielmehr vom Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch.

Die Tagesschau berichtete bereits mehrfach über ähnliche Fälle, in denen Täter wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischem Material verurteilt wurden, auch wenn kein reales Opfer identifiziert werden konnte.

Die Bedeutung des Urteils

Das Urteil in Amberg hatSignalwirkung. Es zeigt, dass der Staat konsequent gegen den Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischem Material vorgeht, unabhängig davon, ob ein reales Opfer existiert. Das Urteil soll abschreckend wirken und verdeutlichen, dass solche Handlungen nicht toleriert werden. Es unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, auch im digitalen Raum. Die Verurteilung zeigt, dass auch der Irrtum über die Strafbarkeit einer Handlung nicht vor Strafe schützt, sofern die Handlung objektiv den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt.

📌 Hintergrund

Die Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet ist eine globale Herausforderung. Internationale Organisationen wie Interpol und Europol arbeiten eng zusammen, um Täter zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen. Auch Internetprovider und soziale Netzwerke sind gefordert, kinderpornografisches Material zu entfernen und die Verbreitung solcher Inhalte zu verhindern. (Lesen Sie auch: Wolfgang Heichel tot: Dschinghis Khan-Sänger gestorben)

Wie geht es weiter?

Der Polizist hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Unabhängig davon wird der Fall in Amberg weiterhin für Diskussionen sorgen und die Notwendigkeit einer verstärkten Aufklärung über die Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischem Material unterstreichen. Laut dem Bundeskriminalamt ist die Bekämpfung von Kinderpornografie eine der zentralen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Missbrauch eines nicht existenten Kindes im juristischen Kontext?

Es bezieht sich auf den Besitz, die Verbreitung oder die Herstellung von kinderpornografischem Material, das fiktive Kinder darstellt. Auch wenn kein reales Kind betroffen ist, wird dies als Straftat verfolgt, da es die sexuelle Ausbeutung von Kindern verherrlicht und potenziell reale Kinder gefährden kann. (Lesen Sie auch: Bundeswehr Litauen: Soldaten-Mangel gefährdet Nato-Projekt)

Welche Strafen drohen für den Besitz von kinderpornografischem Material, auch wenn kein reales Kind involviert ist?

Die Strafen können von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Menge und Art des Materials sowie den Umständen der Tat. Der § 184b StGB sieht hierfür konkrete Strafrahmen vor.

Kann man sich auf Unwissenheit berufen, wenn man nicht wusste, dass der Besitz fiktiver kinderpornografischer Inhalte strafbar ist?

Nein, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer kinderpornografisches Material besitzt oder verbreitet, macht sich strafbar, auch wenn er nicht wusste, dass dies illegal ist. Es wird erwartet, dass sich jeder Bürger über die Gesetze informiert.

Welche Rolle spielen Internetprovider bei der Bekämpfung des Missbrauchs nicht existenter Kinder?

Internetprovider sind verpflichtet, kinderpornografisches Material zu entfernen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden zusammen, um Täter zu identifizieren und die Verbreitung solcher Inhalte zu verhindern.

Wie können Eltern ihre Kinder vor den Gefahren des Missbrauchs nicht existenter Kinder schützen?

Eltern sollten mit ihren Kindern offen über die Gefahren im Internet sprechen, altersgerechte Schutzmaßnahmen einrichten und auf verdächtiges Verhalten achten. Eine offene Kommunikation und das Vermitteln von Medienkompetenz sind entscheidend. (Lesen Sie auch: Egisto Ott Prozess: Geheimdienst-Hotspot im Gerichtssaal?)

Fazit

Der Fall des Polizisten in Amberg verdeutlicht, dass der Kampf gegen Kinderpornografie auch den Missbrauch nicht existenter Kinder umfasst. Die Verurteilung zeigt, dass der Staat hier keine Toleranz übt und konsequent gegen Täter vorgeht. Es ist wichtig, dass die Bevölkerung über die Strafbarkeit solcher Handlungen informiert ist und die Gefahren, die von kinderpornografischem Material ausgehen, ernst nimmt.

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Tags: AmbergBewährungsstrafeFiktives KindJan BockemühlKindesmissbrauchmissbrauch nicht existentem kindNicht ExistentSexueller MissbrauchStrafrechtVirtueller Missbrauch
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