Unfallflucht in Eversmeer: Ein unbekannter Autofahrer beschädigte am Mittwoch gegen 13 Uhr auf dem Grenzweg ein Fahrzeug und entfernte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort. Die Polizei sucht nun nach Zeugen, die Hinweise zu dem flüchtigen Fahrzeug oder dem Fahrer geben können.

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Verkehrs-Info
- Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat.
- Wer einen Unfall verursacht, muss am Unfallort bleiben oder die Polizei informieren.
- Unfallflucht kann mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Zeugen sind wichtige Helfer bei der Aufklärung von Unfallfluchten.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Eine Unfallflucht, wie sie sich in Eversmeer ereignet hat, betrifft jeden Autofahrer. Nicht nur als potenzielles Opfer, sondern auch als Zeuge. Wer einen Unfall beobachtet, bei dem sich ein Beteiligter unerlaubt entfernt, sollte sich das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs merken und die Polizei informieren. Auch kleine Details können bei der Aufklärung helfen.
Sollten Sie selbst in einen Unfall verwickelt sein, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und die Situation richtig einzuschätzen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 34 vor, wie man sich nach einem Unfall zu verhalten hat. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Straftat.
Wie verhalte ich mich richtig nach einem Unfall?
Nach einem Unfall ist es wichtig, zunächst die Unfallstelle abzusichern. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie ein Warndreieck in ausreichender Entfernung auf. Versorgen Sie verletzte Personen und rufen Sie gegebenenfalls den Rettungsdienst. (Lesen Sie auch: POL-LB: Tamm: Sachbeschädigung an Container für Fernwärmeanlage)
Tauschen Sie mit dem Unfallgegner die Personalien und Versicherungsdaten aus. Dokumentieren Sie den Unfallort und die Schäden am Fahrzeug am besten mit Fotos. Wenn es Zeugen gibt, notieren Sie sich deren Namen und Kontaktdaten. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, rufen Sie die Polizei.
Welche Strafe droht bei Unfallflucht?
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Hinzu kommen Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Höhe des Schadens und dem Verhalten des Täters.
Bei einem geringen Schaden kann das Gericht von einer Strafverfolgung absehen, wenn der Täter den Schaden nachträglich reguliert. Dies ist jedoch Ermessenssache des Gerichts.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten für einen Rechtsstreit nach einem Unfall zu decken. Sie übernimmt die Anwaltskosten und Gerichtskosten. (Lesen Sie auch: POL-Bremerhaven: Lkw-Auflieger blockiert Straße und sorgt für…)
Unfallflucht in Eversmeer: Was ist bekannt?
Die Polizeiinspektion Aurich/Wittmund berichtete, dass sich die Unfallflucht am Mittwoch gegen 13 Uhr auf dem Grenzweg in Eversmeer ereignete. Ein bislang unbekannter Autofahrer fuhr in Richtung Jackmoorsweg und beschädigte dabei ein anderes Fahrzeug. Die Polizei bittet Zeugen, sich unter der Telefonnummer 04941/606215 zu melden. Sachdienliche Hinweise werden vertraulich behandelt.
Wie kann ich mich als Zeuge verhalten?
Wenn Sie Zeuge einer Unfallflucht werden, ist es wichtig, sich möglichst viele Details zu merken. Notieren Sie sich das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs, die Marke, das Modell und die Farbe. Beschreiben Sie das Fahrzeug und den Fahrer so genau wie möglich. Geben Sie an, wo und wann sich der Unfall ereignet hat. Melden Sie sich bei der Polizei und geben Sie Ihre Beobachtungen zu Protokoll. Ihre Aussage kann entscheidend zur Aufklärung der Unfallflucht beitragen.
Ursprünglich berichtet von: Presseportal
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
Es gibt keinen Unterschied. „Fahrerflucht“ ist der umgangssprachliche Begriff für „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, wie es im Strafgesetzbuch heißt. Juristisch korrekt ist der Begriff „Unfallflucht“.
Welche Pflichten habe ich als Unfallbeteiligter?
Als Unfallbeteiligter sind Sie verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und Ihre Personalien anzugeben. Sie müssen auch den anderen Unfallbeteiligten die Möglichkeit geben, sich über die Umstände des Unfalls zu informieren. Wenn niemand anwesend ist, müssen Sie die Polizei benachrichtigen.
Kann ich mich straffrei stellen, wenn ich den Schaden nachträglich melde?
Unter Umständen ja. Wenn der Schaden gering ist und Sie sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden und den Schaden regulieren, kann das Gericht von einer Strafverfolgung absehen. Dies ist jedoch Ermessenssache. (Lesen Sie auch: Falsche Polizisten Betrug: Senioren in Aurich um…)
Was passiert, wenn ich einen Parkschaden verursache und mich nicht melde?
Auch das ist Unfallflucht. Sie müssen eine angemessene Zeit warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zurückkehrt. Wenn das nicht möglich ist, müssen Sie die Polizei informieren und Ihre Kontaktdaten hinterlassen. Der ADAC bietet hierzu weiterführende Informationen.
Wie lange habe ich Zeit, eine Unfallflucht anzuzeigen?
Die Verjährungsfrist für Unfallflucht beträgt fünf Jahre. Es ist jedoch ratsam, den Vorfall so schnell wie möglich anzuzeigen, damit die Polizei die Ermittlungen aufnehmen kann. Die Polizei Niedersachsen bietet auf ihrer Webseite Informationen zur Anzeigenerstattung.
Die Aufklärung der unfallflucht eversmeer liegt nun in den Händen der Polizei und hoffentlich aufmerksamer Zeugen. Solche Vorfälle verdeutlichen, wie wichtig ein verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr ist.












