Lesezeit: 9 Minuten
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
- Vorabpauschale 2026: Basiszins und Fälligkeit
- Vorabpauschale berechnen: So funktioniert die Formel
- Teilfreistellung: So viel bleibt steuerfrei
- Wie viel Geld muss auf dem Verrechnungskonto sein?
- Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag nutzen
- Wann fällt keine Vorabpauschale an?
- Vorabpauschale und Steuererklärung
- Was tun vor dem 2. Januar 2026?
- Häufige Fragen zur Vorabpauschale ETF
- Fazit: Vorabpauschale ETF ist keine Zusatzsteuer
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Steuer auf Wertsteigerungen von ETFs und Fonds, die jährlich im Januar erhoben wird. Sie verhindert, dass Anleger mit thesaurierenden Fonds ihre Steuerlast unbegrenzt aufschieben. Im Januar 2026 wird die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 mit einem Basiszins von 2,53% fällig. Die Steuer ist keine Zusatzbelastung, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne beim Verkauf.
Das Wichtigste in Kürze
- Basiszins 2025: 2,53% (Vorabpauschale fällig Januar 2026)
- Basiszins 2026: 3,20% (Vorabpauschale fällig Januar 2027)
- Fälligkeit: Am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres (2. Januar)
- Steuersatz: 26,375% (Abgeltungssteuer + Soli, ohne Kirchensteuer)
- Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro (Singles) / 2.000 Euro (Verheiratete)
- Teilfreistellung: 30% bei Aktien-ETFs, 15% bei Mischfonds
- Faustregel: Ca. 35-40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert bei Aktien-ETFs
Die Vorabpauschale ETF sorgt bei vielen Anlegern im Januar für Verwirrung, wenn plötzlich Beträge vom Verrechnungskonto abgebucht werden. Dabei folgt die Besteuerung einer klaren Logik: Mit der Investmentsteuerreform 2018 wollte der Gesetzgeber verhindern, dass thesaurierende Fonds steuerlich bevorteilt werden. Während ausschüttende Fonds ihre Erträge sofort versteuern müssen, würden Anleger in thesaurierenden Fonds ohne Vorabpauschale erst beim Verkauf Steuern zahlen.
Im Januar 2026 wird die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 fällig. Der Basiszins liegt bei 2,53 Prozent und damit höher als im Vorjahr (2,29 Prozent). Dieser Artikel erklärt, wie Sie die Vorabpauschale berechnen, was Sie jetzt tun müssen und wie Sie den Steuerabzug minimieren können.
Vorabpauschale 2026: Basiszins und Fälligkeit
Die Vorabpauschale wird auf Basis des sogenannten Basiszinses berechnet, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt. Er leitet sich aus der Rendite deutscher Bundesanleihen ab und spiegelt den risikofreien Marktzins wider.
| Steuerjahr | Basiszins | Fälligkeit |
|---|---|---|
| 2024 | 2,29% | Januar 2025 |
| 2025 | 2,53% | Januar 2026 |
| 2026 | 3,20% | Januar 2027 |
Der Zuflusszeitpunkt der Vorabpauschale ist gesetzlich auf den ersten Bankarbeitstag des Folgejahres festgelegt – also den 2. Januar 2026. Die tatsächliche Abbuchung durch die Depotbanken erfolgt jedoch meist zwischen Mitte Januar und Ende Februar.

Vorabpauschale berechnen: So funktioniert die Formel
Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird der sogenannte Basisertrag ermittelt:
Berechnungsformel
Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7
Vorabpauschale = Minimum aus (Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen
Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Bei Kursverlusten fällt keine Steuer an.
Beispielrechnung für Januar 2026
Angenommen, Sie besitzen einen thesaurierenden Aktien-ETF:
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Fondswert am 1. Januar 2025 | 10.000 Euro |
| Fondswert am 1. Januar 2026 | 10.500 Euro |
| Wertsteigerung | 500 Euro |
| Basiszins 2025 | 2,53% |
| Basisertrag | 10.000 × 2,53% × 0,7 = 177,10 Euro |
| Teilfreistellung (30% bei Aktien-ETFs) | 177,10 × 0,70 = 123,97 Euro |
| Steuerpflichtige Vorabpauschale | 123,97 Euro |
| Steuer (26,375% ohne Kirchensteuer) | 32,70 Euro |
Da der Basisertrag (177,10 Euro) kleiner ist als die Wertsteigerung (500 Euro), wird der Basisertrag als Vorabpauschale herangezogen. Nach Abzug der Teilfreistellung von 30 Prozent werden 123,97 Euro versteuert – das ergibt eine Steuerbelastung von rund 33 Euro.
Teilfreistellung: So viel bleibt steuerfrei
Je nach Fondsart bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene vermeiden:
| Fondsart | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktien-ETFs / Aktienfonds | 30% | 70% |
| Mischfonds (min. 25% Aktien) | 15% | 85% |
| Immobilienfonds | 60% | 40% |
| Renten-/Geldmarktfonds | 0% | 100% |
Wie viel Geld muss auf dem Verrechnungskonto sein?
Damit die Steuer auf die Vorabpauschale abgebucht werden kann, muss ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegen. Ist das Konto nicht gedeckt, kann die Depotbank im Extremfall Fondsanteile verkaufen, um die Steuer abzuführen.
Faustregeln für Januar 2026
- Aktien-ETFs: ca. 35–40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
- Mischfonds: ca. 55–60 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
- Immobilienfonds: ca. 42–45 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
- Gesamtdepot 50.000 Euro: ca. 200 Euro Reserve einplanen
Diese Faustregeln gelten bei voll ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag und ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuer kann die Belastung um etwa 2-3 Euro pro 10.000 Euro höher ausfallen.

Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag nutzen
Der einfachste Weg, den Steuerabzug durch die Vorabpauschale zu vermeiden, ist ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag bei der Depotbank. Der Sparerpauschbetrag beträgt:
- Singles: 1.000 Euro pro Jahr
- Verheiratete / Lebenspartner: 2.000 Euro pro Jahr
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro (bei Gesamteinkommen darunter fällt keine Kapitalertragssteuer an)
Liegt die steuerpflichtige Vorabpauschale unter dem Freistellungsauftrag, wird keine Steuer abgebucht. Für die meisten Anleger mit kleineren Depots reicht der Sparerpauschbetrag aus, um die Vorabpauschale komplett abzudecken.
Richtwert für Freistellungsauftrag
Bei Aktien-ETFs reichen etwa 70–80 Euro Freistellungsauftrag pro 10.000 Euro Fondsvermögen, um die Vorabpauschale abzudecken. Bei einem Depot von 50.000 Euro wären das rund 350-400 Euro vom Sparerpauschbetrag.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
In folgenden Fällen müssen Sie keine Vorabpauschale zahlen:
- Kursverlust: Hat der ETF im Laufe des Jahres an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an
- Ausschüttende Fonds: Wenn die Ausschüttungen höher sind als der Basisertrag, ist die Vorabpauschale null
- Freistellungsauftrag: Liegt die Vorabpauschale unter dem verfügbaren Sparerpauschbetrag, wird keine Steuer abgezogen
- Nichtveranlagungsbescheinigung: Personen mit sehr niedrigem Einkommen können sich von der Abgeltungssteuer befreien lassen
Vorabpauschale und Steuererklärung
Die gute Nachricht: Als Privatanleger in Deutschland müssen Sie sich um die Vorabpauschale nicht aktiv kümmern. Die Depotbank berechnet und führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.
Allerdings sollten Sie die Steuerbescheinigung Ihrer Bank aufbewahren. In der Einkommensteuerklärung für 2025 (fällig bis 31. Juli 2026) ist die Anlage KAP-INV auszufüllen, wenn Sie Fonds besitzen. Die Anlage wurde auf drei Seiten erweitert und enthält auch die automatisch abgebuchten Vorabpauschalen.
Tipp für ETF-Anleger
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer – sie wird beim späteren Verkauf der ETF-Anteile angerechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Wer langfristig investiert, zahlt durch die Vorabpauschale nicht mehr Steuern, sondern nur früher.
Was tun vor dem 2. Januar 2026?
Damit Sie im Januar keine böse Überraschung erleben, sollten Sie folgende Punkte prüfen:
- Verrechnungskonto prüfen: Stellen Sie sicher, dass ausreichend Guthaben vorhanden ist (ca. 35-50 Euro pro 10.000 Euro Depotwert)
- Freistellungsauftrag einrichten: Falls noch nicht geschehen, erteilen Sie Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag bis zum Sparerpauschbetrag
- Freistellungsauftrag anpassen: Wenn Sie mehrere Depots haben, verteilen Sie den Sparerpauschbetrag sinnvoll
- Verlusttopf prüfen: Bestehende Verluste können mit der Vorabpauschale verrechnet werden
Häufige Fragen zur Vorabpauschale ETF
Fazit: Vorabpauschale ETF ist keine Zusatzsteuer
Die Vorabpauschale ETF sorgt zwar jährlich für Aufregung, ist aber keine zusätzliche Steuerbelastung. Sie ist eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne, die beim späteren Verkauf angerechnet wird. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung 2018 lediglich sichergestellt, dass thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleichbehandelt werden.
Für die meisten Privatanleger mit kleineren Depots ist die Vorabpauschale durch den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) abgedeckt. Wer größere Summen investiert hat, sollte rechtzeitig vor dem 2. Januar ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sicherstellen oder den Freistellungsauftrag strategisch nutzen.
Mit einem Basiszins von 2,53 Prozent für 2025 und 3,20 Prozent für 2026 bleibt die jährliche Steuerbelastung überschaubar: Bei Aktien-ETFs fallen nach Teilfreistellung nur etwa 35-40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert an. Das ist der Preis für den Zinseszinseffekt, den thesaurierende ETFs langfristig bieten.






