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Vorabpauschale ETF 2026: Berechnung, Basiszins & Steuertipps

by Rathaus Nachrichten
7. Februar 2026
in Finanzen
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Vorabpauschale ETF 2026: Berechnung, Basiszins & Steuertipps
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Lesezeit: 9 Minuten

Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
  2. Vorabpauschale 2026: Basiszins und Fälligkeit
  3. Vorabpauschale berechnen: So funktioniert die Formel
  4. Teilfreistellung: So viel bleibt steuerfrei
  5. Wie viel Geld muss auf dem Verrechnungskonto sein?
  6. Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag nutzen
  7. Wann fällt keine Vorabpauschale an?
  8. Vorabpauschale und Steuererklärung
  9. Was tun vor dem 2. Januar 2026?
  10. Häufige Fragen zur Vorabpauschale ETF
  11. Fazit: Vorabpauschale ETF ist keine Zusatzsteuer

Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Steuer auf Wertsteigerungen von ETFs und Fonds, die jährlich im Januar erhoben wird. Sie verhindert, dass Anleger mit thesaurierenden Fonds ihre Steuerlast unbegrenzt aufschieben. Im Januar 2026 wird die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 mit einem Basiszins von 2,53% fällig. Die Steuer ist keine Zusatzbelastung, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne beim Verkauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Basiszins 2025: 2,53% (Vorabpauschale fällig Januar 2026)
  • Basiszins 2026: 3,20% (Vorabpauschale fällig Januar 2027)
  • Fälligkeit: Am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres (2. Januar)
  • Steuersatz: 26,375% (Abgeltungssteuer + Soli, ohne Kirchensteuer)
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro (Singles) / 2.000 Euro (Verheiratete)
  • Teilfreistellung: 30% bei Aktien-ETFs, 15% bei Mischfonds
  • Faustregel: Ca. 35-40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert bei Aktien-ETFs

Die Vorabpauschale ETF sorgt bei vielen Anlegern im Januar für Verwirrung, wenn plötzlich Beträge vom Verrechnungskonto abgebucht werden. Dabei folgt die Besteuerung einer klaren Logik: Mit der Investmentsteuerreform 2018 wollte der Gesetzgeber verhindern, dass thesaurierende Fonds steuerlich bevorteilt werden. Während ausschüttende Fonds ihre Erträge sofort versteuern müssen, würden Anleger in thesaurierenden Fonds ohne Vorabpauschale erst beim Verkauf Steuern zahlen.

Im Januar 2026 wird die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025 fällig. Der Basiszins liegt bei 2,53 Prozent und damit höher als im Vorjahr (2,29 Prozent). Dieser Artikel erklärt, wie Sie die Vorabpauschale berechnen, was Sie jetzt tun müssen und wie Sie den Steuerabzug minimieren können.

Vorabpauschale 2026: Basiszins und Fälligkeit

Die Vorabpauschale wird auf Basis des sogenannten Basiszinses berechnet, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt. Er leitet sich aus der Rendite deutscher Bundesanleihen ab und spiegelt den risikofreien Marktzins wider.

SteuerjahrBasiszinsFälligkeit
20242,29%Januar 2025
20252,53%Januar 2026
20263,20%Januar 2027

Der Zuflusszeitpunkt der Vorabpauschale ist gesetzlich auf den ersten Bankarbeitstag des Folgejahres festgelegt – also den 2. Januar 2026. Die tatsächliche Abbuchung durch die Depotbanken erfolgt jedoch meist zwischen Mitte Januar und Ende Februar.

Vorabpauschale 2026: Basiszins und Fälligkeit

Vorabpauschale berechnen: So funktioniert die Formel

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird der sogenannte Basisertrag ermittelt:

Berechnungsformel

Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7

Vorabpauschale = Minimum aus (Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen

Die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Bei Kursverlusten fällt keine Steuer an.

Beispielrechnung für Januar 2026

Angenommen, Sie besitzen einen thesaurierenden Aktien-ETF:

ParameterWert
Fondswert am 1. Januar 202510.000 Euro
Fondswert am 1. Januar 202610.500 Euro
Wertsteigerung500 Euro
Basiszins 20252,53%
Basisertrag10.000 × 2,53% × 0,7 = 177,10 Euro
Teilfreistellung (30% bei Aktien-ETFs)177,10 × 0,70 = 123,97 Euro
Steuerpflichtige Vorabpauschale123,97 Euro
Steuer (26,375% ohne Kirchensteuer)32,70 Euro

Da der Basisertrag (177,10 Euro) kleiner ist als die Wertsteigerung (500 Euro), wird der Basisertrag als Vorabpauschale herangezogen. Nach Abzug der Teilfreistellung von 30 Prozent werden 123,97 Euro versteuert – das ergibt eine Steuerbelastung von rund 33 Euro.

Teilfreistellung: So viel bleibt steuerfrei

Je nach Fondsart bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbesteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene vermeiden:

FondsartTeilfreistellungSteuerpflichtiger Anteil
Aktien-ETFs / Aktienfonds30%70%
Mischfonds (min. 25% Aktien)15%85%
Immobilienfonds60%40%
Renten-/Geldmarktfonds0%100%

Wie viel Geld muss auf dem Verrechnungskonto sein?

Damit die Steuer auf die Vorabpauschale abgebucht werden kann, muss ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto liegen. Ist das Konto nicht gedeckt, kann die Depotbank im Extremfall Fondsanteile verkaufen, um die Steuer abzuführen.

Faustregeln für Januar 2026

  • Aktien-ETFs: ca. 35–40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
  • Mischfonds: ca. 55–60 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
  • Immobilienfonds: ca. 42–45 Euro pro 10.000 Euro Depotwert
  • Gesamtdepot 50.000 Euro: ca. 200 Euro Reserve einplanen

Diese Faustregeln gelten bei voll ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag und ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuer kann die Belastung um etwa 2-3 Euro pro 10.000 Euro höher ausfallen.

Wie viel Geld muss auf dem Verrechnungskonto sein?

Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag nutzen

Der einfachste Weg, den Steuerabzug durch die Vorabpauschale zu vermeiden, ist ein ausreichend hoher Freistellungsauftrag bei der Depotbank. Der Sparerpauschbetrag beträgt:

  • Singles: 1.000 Euro pro Jahr
  • Verheiratete / Lebenspartner: 2.000 Euro pro Jahr
  • Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro (bei Gesamteinkommen darunter fällt keine Kapitalertragssteuer an)

Liegt die steuerpflichtige Vorabpauschale unter dem Freistellungsauftrag, wird keine Steuer abgebucht. Für die meisten Anleger mit kleineren Depots reicht der Sparerpauschbetrag aus, um die Vorabpauschale komplett abzudecken.

Richtwert für Freistellungsauftrag

Bei Aktien-ETFs reichen etwa 70–80 Euro Freistellungsauftrag pro 10.000 Euro Fondsvermögen, um die Vorabpauschale abzudecken. Bei einem Depot von 50.000 Euro wären das rund 350-400 Euro vom Sparerpauschbetrag.

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

In folgenden Fällen müssen Sie keine Vorabpauschale zahlen:

  • Kursverlust: Hat der ETF im Laufe des Jahres an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an
  • Ausschüttende Fonds: Wenn die Ausschüttungen höher sind als der Basisertrag, ist die Vorabpauschale null
  • Freistellungsauftrag: Liegt die Vorabpauschale unter dem verfügbaren Sparerpauschbetrag, wird keine Steuer abgezogen
  • Nichtveranlagungsbescheinigung: Personen mit sehr niedrigem Einkommen können sich von der Abgeltungssteuer befreien lassen

Vorabpauschale und Steuererklärung

Die gute Nachricht: Als Privatanleger in Deutschland müssen Sie sich um die Vorabpauschale nicht aktiv kümmern. Die Depotbank berechnet und führt die Steuer automatisch an das Finanzamt ab.

Allerdings sollten Sie die Steuerbescheinigung Ihrer Bank aufbewahren. In der Einkommensteuerklärung für 2025 (fällig bis 31. Juli 2026) ist die Anlage KAP-INV auszufüllen, wenn Sie Fonds besitzen. Die Anlage wurde auf drei Seiten erweitert und enthält auch die automatisch abgebuchten Vorabpauschalen.

Tipp für ETF-Anleger

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer – sie wird beim späteren Verkauf der ETF-Anteile angerechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Wer langfristig investiert, zahlt durch die Vorabpauschale nicht mehr Steuern, sondern nur früher.

Was tun vor dem 2. Januar 2026?

Damit Sie im Januar keine böse Überraschung erleben, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  1. Verrechnungskonto prüfen: Stellen Sie sicher, dass ausreichend Guthaben vorhanden ist (ca. 35-50 Euro pro 10.000 Euro Depotwert)
  2. Freistellungsauftrag einrichten: Falls noch nicht geschehen, erteilen Sie Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag bis zum Sparerpauschbetrag
  3. Freistellungsauftrag anpassen: Wenn Sie mehrere Depots haben, verteilen Sie den Sparerpauschbetrag sinnvoll
  4. Verlusttopf prüfen: Bestehende Verluste können mit der Vorabpauschale verrechnet werden

Häufige Fragen zur Vorabpauschale ETF

Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026?

Die Vorabpauschale für das Steuerjahr 2025, die im Januar 2026 fällig wird, basiert auf einem Basiszins von 2,53 Prozent. Bei Aktien-ETFs fallen nach Teilfreistellung etwa 35-40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert an Steuern an. Der Basiszins für 2026 (fällig Januar 2027) wurde auf 3,20 Prozent festgesetzt.

Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?

Der gesetzliche Zuflusszeitpunkt ist der erste Bankarbeitstag des Jahres (2. Januar 2026). Die tatsächliche Abbuchung durch Broker wie Scalable, Trade Republic, ING oder Comdirect erfolgt meist zwischen Mitte Januar und Ende Februar 2026.

Wie kann ich die Vorabpauschale vermeiden?

Durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag (bis zu 1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Verheiratete) wird die Vorabpauschale nicht abgebucht. Alternativ können Sie in ausschüttende ETFs investieren, bei denen die Ausschüttungen höher als der Basisertrag sind – dann fällt ebenfalls keine Vorabpauschale an.

Gilt die Vorabpauschale auch bei Kursverlusten?

Nein. Wenn Ihr ETF im Laufe des Jahres keinen Wertzuwachs erzielt oder sogar an Wert verloren hat, fällt keine Vorabpauschale an. Sie müssen keine Steuern auf fiktive Gewinne zahlen, wenn tatsächlich keine Gewinne entstanden sind.

Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Ist das Verrechnungskonto nicht gedeckt, kann die Depotbank Fondsanteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen. Bei manchen Banken rutschen Sie zunächst ins Minus und werden zur Einzahlung aufgefordert. Es empfiehlt sich, rechtzeitig eine kleine Reserve bereitzuhalten.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Als Privatanleger führt die Bank die Steuer automatisch ab. In der Einkommensteuerklärung für 2025 (fällig bis 31. Juli 2026) ist jedoch die Anlage KAP-INV auszufüllen. Die Steuerbescheinigung Ihrer Bank enthält alle relevanten Angaben zu bereits abgeführten Vorabpauschalen.

Wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet?

Ja, die bereits gezahlten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf der ETF-Anteile mit den dann fälligen Steuern auf Kursgewinne verrechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Die Vorabpauschale ist also keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung.

Fazit: Vorabpauschale ETF ist keine Zusatzsteuer

Die Vorabpauschale ETF sorgt zwar jährlich für Aufregung, ist aber keine zusätzliche Steuerbelastung. Sie ist eine Vorauszahlung auf künftige Gewinne, die beim späteren Verkauf angerechnet wird. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung 2018 lediglich sichergestellt, dass thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleichbehandelt werden.

Für die meisten Privatanleger mit kleineren Depots ist die Vorabpauschale durch den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) abgedeckt. Wer größere Summen investiert hat, sollte rechtzeitig vor dem 2. Januar ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sicherstellen oder den Freistellungsauftrag strategisch nutzen.

Mit einem Basiszins von 2,53 Prozent für 2025 und 3,20 Prozent für 2026 bleibt die jährliche Steuerbelastung überschaubar: Bei Aktien-ETFs fallen nach Teilfreistellung nur etwa 35-40 Euro pro 10.000 Euro Depotwert an. Das ist der Preis für den Zinseszinseffekt, den thesaurierende ETFs langfristig bieten.

RN
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Rathaus Nachrichten

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Während andere bei Gemeinderatssitzungen einschlafen, wird er erst richtig wach. Als Chef der Rathausnachrichten hat er den Durchblick bei allem, was in der Lokalpolitik passiert. Sein Motto: Auch Bürokratie kann spannend sein – man muss nur wissen, wo man hinschaut.

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