📖 Lesezeit: 6 Minuten | Zuletzt aktualisiert: 07.01.2026
Das Wichtigste in Kürze: Bei Unterrichtsausfall haben berufstätige Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Alternativ greift das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB oder der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und nach alternativer Betreuung suchen.
Unterrichtsausfall stellt berufstätige Eltern im Januar 2026 vor große Herausforderungen – ob durch Wintereinbruch, Streik oder Lehrermangel. Wenn die Schule plötzlich schließt oder der Unterricht früher endet, fehlt oft die Kinderbetreuung. Doch welche Rechte haben Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber? Dieser Ratgeber erklärt die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten und zeigt, wie Sie im Notfall richtig handeln.
Wer entscheidet über Schulausfall bei extremem Wetter?
Die Entscheidung über witterungsbedingten Schulausfall liegt in Deutschland bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. In der Regel erfolgt die Bekanntgabe am frühen Morgen über Rundfunk, die Webseiten der Schulbehörden oder spezielle Apps wie KATWARN.
Eltern sollten wissen: Auch wenn die Schule offiziell geschlossen bleibt, dürfen sie ihre Kinder grundsätzlich trotzdem zur Schule bringen. Die Schulen sind verpflichtet, in solchen Fällen eine Notbetreuung anzubieten. Dies gilt vor allem für Grundschulen und ist in den jeweiligen Landesschulgesetzen geregelt.
Wichtig für Eltern: Informieren Sie sich frühzeitig über die Kommunikationswege Ihrer Schule. Viele Schulen nutzen inzwischen digitale Elternportale oder Messenger-Dienste, um kurzfristig über Unterrichtsausfall zu informieren.
Welche Rechte haben Eltern bei kurzfristigem Unterrichtsausfall?
Wenn Kinder wegen Schulausfall zu Hause betreut werden müssen und keine alternative Betreuung verfügbar ist, haben berufstätige Eltern mehrere rechtliche Optionen. Die wichtigsten Ansprüche im Überblick:
Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Arbeitsleistung verhindert sind. Eine kurzfristige Schulschließung fällt unter diese Regelung. Das Bundesarbeitsministerium geht von einem Zeitraum von etwa zwei bis fünf Tagen aus.
Allerdings gibt es Einschränkungen: § 616 BGB ist dispositiv – das bedeutet, er kann durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. Betroffene Eltern sollten daher ihren Arbeitsvertrag prüfen.
Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB
Ist § 616 BGB ausgeschlossen oder der Betreuungsbedarf länger als wenige Tage, greift das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB. Eltern dürfen in diesem Fall der Arbeit fernbleiben, wenn die Kinderbetreuung nicht anders gewährleistet werden kann. Der entscheidende Unterschied: Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung.
Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
Gesetzlich versicherte Eltern können bei Schulschließungen auch Kinderkrankengeld beantragen. Laut § 45 SGB V stehen jedem Elternteil pro Kind 30 Tage im Jahr zu, Alleinerziehenden sogar 60 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
| Rechtsgrundlage | Bezahlung | Dauer | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| § 616 BGB | Volles Gehalt | 2–5 Tage | Nicht vertraglich ausgeschlossen |
| § 275 Abs. 3 BGB | Unbezahlt | Nach Bedarf | Keine zumutbare Alternative |
| § 45 SGB V | 90% Nettolohn | 30 Tage/Jahr | Gesetzlich versichert, Kind unter 12 |
| § 29 TVöD/TV-L | Volles Gehalt | Bis zu 3 Tage | Beschäftigung im öffentlichen Dienst |
Sonderregelungen im öffentlichen Dienst
Beschäftigte im öffentlichen Dienst profitieren von zusätzlichen Regelungen. Nach § 29 TVöD bzw. TV-L kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – etwa einer unvorhergesehenen Schulschließung – eine bezahlte Freistellung für einen kurzen Zeitraum gewährt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn, jedoch sind bis zu drei Tage möglich.
Beamte fallen unter die jeweiligen Landesbeamtengesetze, die ähnliche Regelungen für Sonderurlaub bei familiären Notfällen vorsehen.

Was müssen Eltern bei Unterrichtsausfall tun?
Unabhängig von der Rechtsgrundlage gilt: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn sie wegen Kinderbetreuung nicht zur Arbeit erscheinen können. Folgende Schritte sind empfehlenswert:
Schritt 1: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort telefonisch oder per E-Mail über die Situation und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit.
Schritt 2: Prüfen Sie aktiv alternative Betreuungsmöglichkeiten – etwa durch Partner, Großeltern oder Nachbarn. Das Fernbleiben von der Arbeit ist nur zulässig, wenn keine zumutbare Alternative besteht.
Schritt 3: Stellen Sie einen formellen Antrag auf Sonderurlaub oder Freistellung unter Verweis auf die relevante Rechtsgrundlage (§ 616 BGB oder § 275 BGB).
Schritt 4: Dokumentieren Sie den Schulausfall durch eine Bescheinigung der Schule oder einen Screenshot der offiziellen Bekanntmachung.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice verlangen?
Wenn Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, kann der Arbeitgeber dies als zumutbare Alternative ansehen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung entfällt dann unter Umständen. Allerdings ist die gleichzeitige Betreuung kleiner Kinder und eine Vollzeittätigkeit im Homeoffice oft nicht vereinbar.
Gerichte haben in der Vergangenheit anerkannt, dass insbesondere bei Kindern unter sechs Jahren eine parallele Betreuung und Arbeit nicht zumutbar ist. Bei älteren Kindern wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen.
💡 Praxis-Tipp: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber über flexible Lösungen wie Gleitzeit, Arbeitszeitkonto oder temporäre Teilzeit. Eine kooperative Abstimmung ist oft erfolgreicher als das Berufen auf gesetzliche Ansprüche.
Unterrichtsausfall durch Lehrermangel: Haben Eltern ein Recht auf vollen Unterricht?
Ein grundsätzlich anderes Thema ist der strukturelle Unterrichtsausfall durch Lehrermangel. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass einzelne Schüler oder Eltern keinen individuellen Rechtsanspruch darauf haben, dass der im Lehrplan vorgesehene Unterricht vollständig erteilt wird.
Das Recht auf Bildung wird erst dann verletzt, wenn die Schulverwaltung keinerlei Maßnahmen trifft, um dem Unterrichtsausfall entgegenzuwirken. Bei Problemen können sich Eltern an die Schulleitung, den Elternbeirat oder die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Fazit: Gut vorbereitet bei Unterrichtsausfall
Berufstätige Eltern haben bei Unterrichtsausfall verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Beruf und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Ob bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, Kinderkrankengeld oder das Leistungsverweigerungsrecht – wichtig ist die schnelle Information des Arbeitgebers und die aktive Suche nach Alternativen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Sonderregelungen und bauen Sie ein Netzwerk für Notfälle auf. So meistern Sie unerwartete Schulschließungen ohne arbeitsrechtliche Probleme.
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