Schnee, Eis und Glätte sorgen im Winter regelmäßig für Chaos auf den Straßen. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einem Wintereinbruch? Wer trägt das Wegerisiko, wann droht eine Abmahnung und was gilt bei der Räumpflicht? Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen zusammen – inklusive der Rechte von Eltern bei Unterrichtsausfall.
Wegerisiko bei Wintereinbruch: Wer trägt die Verantwortung?
Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Das bedeutet: Wer es wegen Schnee und Eis nicht pünktlich zur Arbeit schafft, trägt selbst die Konsequenzen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt auch bei winterbedingten Verspätungen.
Anders verhält es sich beim Betriebsrisiko. Kann der Arbeitgeber den Betrieb wegen Schneemassen, Stromausfall oder Lieferengpässen nicht aufrechterhalten, haben Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko.
Lohnfortzahlung nach § 616 BGB: Greift die Regelung bei Winterwetter?
Viele Arbeitnehmer hoffen auf § 616 BGB, der eine Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung vorsieht. Bei Wintereinbruch greift diese Regelung jedoch in der Regel nicht. Der Grund: Schnee und Eis betreffen alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Es handelt sich nicht um einen persönlichen Verhinderungsgrund wie etwa einen Arztbesuch oder einen Todesfall in der Familie.
Zudem schließen viele Arbeitsverträge die Anwendung von § 616 BGB ausdrücklich aus. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich daher.
Wintereinbruch Rechte: Übersicht der wichtigsten Regelungen
| Situation | Rechtliche Folge | Wer trägt das Risiko? |
|---|---|---|
| Verspätung wegen Schnee/Glatteis | Kein Lohnanspruch für ausgefallene Zeit | Arbeitnehmer (Wegerisiko) |
| Betrieb geschlossen wegen Wetter | Lohnfortzahlung | Arbeitgeber (Betriebsrisiko) |
| Behördliche Unwetterwarnung | Fernbleiben ohne Kündigung möglich | Einzelfallprüfung |
| Homeoffice-Möglichkeit besteht | Arbeitgeber kann Homeoffice anordnen | Fürsorgepflicht Arbeitgeber |
| Unterrichtsausfall wegen Schnee | Freistellung möglich (§ 616 BGB oder unbezahlt) | Eltern müssen Betreuung organisieren |
Droht eine Abmahnung bei Verspätung durch Wintereinbruch?
Bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wintereinbruch ist eine Abmahnung in der Regel nicht gerechtfertigt. Arbeitnehmer können sich auf höhere Gewalt berufen, wenn sie trotz aller Bemühungen nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen konnten.
Anders sieht es aus, wenn der Winter bereits seit Tagen anhält. Nach etwa drei bis vier Tagen erwarten Arbeitsgerichte, dass Beschäftigte ihre Fahrzeit anpassen, früher losfahren oder alternative Verkehrsmittel nutzen. Wer dann noch zu spät kommt, riskiert durchaus eine Abmahnung.
Wichtig: Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber unverzüglich über eine absehbare Verspätung informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Grund der Verspätung.
Unterrichtsausfall bei Wintereinbruch: Welche Rechte haben Eltern?
Extreme Witterungsverhältnisse können zu Schulausfällen führen. Die Entscheidung darüber treffen in der Regel die Landkreise oder Bezirksregierungen auf Grundlage von Meldungen des Deutschen Wetterdienstes. Berufstätige Eltern stehen dann vor der Frage: Was tun mit dem Kind, wenn die Schule geschlossen bleibt?
Wann fällt die Schule aus?
Schulausfälle werden angeordnet, wenn die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg nicht gewährleistet ist. Bei Schnee, Glatteis oder Sturm kann dies regional oder landesweit geschehen. Die Regelungen sind Ländersache – Eltern informieren sich am besten über lokale Radiosender, die Schul-Website oder Warn-Apps wie NINA und KATWARN.
Auch ohne offiziellen Schulausfall gilt: Eltern, die eine unzumutbare Gefährdung ihres Kindes auf dem Schulweg befürchten, können ihr Kind zu Hause behalten. In diesem Fall handelt es sich um eine entschuldigte Fehlzeit.
Rechte berufstätiger Eltern bei Schulausfall
Wenn Schule oder Kita wegen Winterwetter geschlossen bleiben, haben berufstätige Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung:
| Rechtsgrundlage | Voraussetzung | Dauer/Umfang |
|---|---|---|
| § 616 BGB | Keine andere Betreuung möglich, nicht vertraglich ausgeschlossen | Wenige Tage bezahlt |
| § 275 Abs. 3 BGB | Unverschuldete Zwangslage, alle Alternativen geprüft | Leistungsverweigerungsrecht (ggf. unbezahlt) |
| § 45 SGB V | Kind unter 12 Jahren, Bescheinigung der Einrichtung | Bis zu 10 Tage pro Elternteil/Jahr (Kinderkrankengeld) |
| TVöD/TV-L § 29 | Wichtiger Grund, unvorhergesehene Schließung | Bis zu 3 Tage bezahlt |
Wichtig: Eltern müssen zunächst versuchen, die Betreuung anderweitig zu organisieren – etwa durch Familie, Freunde oder Nachbarn. Erst wenn keine Alternative besteht, greift das Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren.
Notbetreuung trotz Schulausfall
Schulen sind verpflichtet, auch bei angeordnetem Unterrichtsausfall eine Betreuung für Schüler anzubieten, die nicht zu Hause bleiben können. Kinder, die trotz Schulausfall in der Schule erscheinen, sind während der normalen Unterrichtszeit beaufsichtigt und unfallversichert.
Räumpflicht und Streupflicht: Was Mieter und Eigentümer wissen müssen
Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer. Dieser kann die Räumpflicht jedoch auf Mieter übertragen – allerdings nur schriftlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Auch wenn Mieter räumen müssen, behält der Vermieter eine Kontrollpflicht. Er muss regelmäßig prüfen, ob die Räumpflicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Experten empfehlen Kontrollen zwei- bis dreimal pro Woche.
Zeiten für die Räumpflicht
| Tag | Räumpflicht von | Räumpflicht bis |
|---|---|---|
| Werktags | 7:00 Uhr | 20:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | 8:00 Uhr | 20:00 Uhr |
Bei anhaltendem Schneefall muss mehrfach geräumt werden. Die Streupflicht setzt immer dann ein, wenn Glätte entsteht – auch tagsüber.
Streusalz verboten: Diese Alternativen sind erlaubt
In vielen Kommunen ist der Einsatz von Streusalz für Privatpersonen verboten oder eingeschränkt. Streusalz schädigt Bäume, Pflanzen und das Grundwasser. Erlaubte Alternativen sind Sand, Splitt, Granulat oder Asche. Diese abstumpfenden Mittel bieten ausreichend Rutschschutz und müssen nach dem Winter wieder zusammengekehrt werden.
Wer gegen das Streusalz-Verbot verstößt, riskiert in manchen Städten ein Bußgeld. Die genauen Regelungen legt jede Kommune selbst fest.
Haftung bei Unfällen: Wer zahlt bei mangelndem Winterdienst?
Stürzt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Gehweg, haftet der Verantwortliche für den Winterdienst. Das kann der Eigentümer sein oder der Mieter, wenn die Pflicht wirksam übertragen wurde. Geschädigte können Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern.
Eine private Haftpflichtversicherung deckt solche Fälle in der Regel ab. Vermieter sollten prüfen, ob ihre Gebäudeversicherung einen entsprechenden Schutz bietet. Weitere Informationen zu Winterdienst und dessen Organisation finden Sie in unserem separaten Beitrag.
FAQ: Häufige Fragen zu Wintereinbruch und Arbeitnehmerrechten
Was passiert, wenn ich wegen Schnee zu spät zur Arbeit komme?
Bei wetterbedingter Verspätung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Zeit. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Eine Abmahnung droht bei plötzlichem Wintereinbruch jedoch nicht.
Kann mein Arbeitgeber mich bei Glatteis ins Homeoffice schicken?
Ja, wenn eine Homeoffice-Vereinbarung besteht oder der Arbeitsvertrag dies ermöglicht. Bei extremen Wetterbedingungen kann der Arbeitgeber aus Fürsorgepflicht Homeoffice anordnen.
Muss ich bei Unwetterwarnung trotzdem zur Arbeit?
Bei behördlichen Warnungen vor Extremwetter sollten Arbeitnehmer Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten. Wer bei einer offiziellen Warnstufe fernbleibt, riskiert in der Regel keine Kündigung.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Schule meines Kindes ausfällt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn keine andere Betreuung möglich ist, haben Eltern ein Leistungsverweigerungsrecht. Je nach Arbeitsvertrag besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB oder auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Wer haftet, wenn ich auf einem nicht geräumten Gehweg stürze?
Der für den Winterdienst Verantwortliche haftet bei Unfällen. Das ist entweder der Grundstückseigentümer oder der Mieter, wenn die Räumpflicht wirksam übertragen wurde.
Wie oft muss ich im Winter räumen und streuen?
Bei anhaltendem Schneefall mehrfach täglich. Die Räumpflicht gilt werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr. Bei Glätte muss sofort gestreut werden.
Fazit: Rechte und Pflichten bei Wintereinbruch kennen
Bei Wintereinbruch tragen Arbeitnehmer das Wegerisiko. Eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB scheidet bei allgemeinen Witterungsbedingungen aus. Arbeitgeber wiederum tragen das Betriebsrisiko und müssen zahlen, wenn der Betrieb wetterbedingt stillsteht. Bei Unterrichtsausfall haben berufstätige Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung – sie sollten jedoch zunächst alternative Betreuungsmöglichkeiten prüfen. Bei der Räumpflicht gilt: Eigentümer sind verantwortlich, können die Pflicht aber schriftlich auf Mieter übertragen. Verstöße gegen die Räumpflicht können zu Haftungsansprüchen führen. Weitere rechtliche Informationen bietet das Bundesministerium der Justiz mit dem vollständigen Gesetzestext zu § 616 BGB.






