📖 Lesezeit: 8 Minuten | Zuletzt aktualisiert: 13. Januar 2026
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Erbschaftssteuer?
- Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
- Welche Steuersätze gelten bei der Erbschaftssteuer?
- Wie berechne ich die Erbschaftssteuer?
- Was ist der Versorgungsfreibetrag?
- Wie kann ich eine Immobilie steuerfrei erben?
- Welche Fristen muss ich bei der Erbschaftssteuer beachten?
- Wie kann ich Erbschaftssteuer sparen?
- Gibt es 2026 Änderungen bei der Erbschaftssteuer?
- Welche weiteren Freibeträge gibt es?
- Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer
- Fazit: Frühzeitig planen zahlt sich aus
Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe, die beim Übergang von Vermögen nach dem Tod einer Person auf deren Erben anfällt. Im Januar 2026 gelten weiterhin Freibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro – abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Ehepartner und Kinder profitieren von den höchsten Freibeträgen, während entfernte Verwandte und Nichtverwandte deutlich weniger steuerfrei erben können.
Die Erbschaftssteuer betrifft im Januar 2026 jeden, der in Deutschland Vermögen erbt – doch die gute Nachricht gleich vorweg: Durch großzügige Freibeträge müssen viele Erben tatsächlich keine Steuer zahlen. Die Höhe der Abgabe hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und vom Wert des geerbten Vermögens ab. Wer frühzeitig plant, kann die Steuerlast für seine Liebsten erheblich reduzieren.
In diesem Ratgeber erfährst du alles Wichtige zu den aktuellen Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Außerdem zeigen wir dir legale Strategien, wie du Erbschaftssteuer sparen kannst – besonders bei Immobilien gibt es interessante Möglichkeiten.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Der Erbschaftssteuer Freibetrag bestimmt, wie viel du steuerfrei erben kannst. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, desto höher fällt dieser Betrag aus. Die Freibeträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt und gelten seit 2009 unverändert.
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner / Eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder / Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (Eltern verstorben) | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (Eltern leben) | I | 200.000 € |
| Eltern / Großeltern | I | 100.000 € |
| Geschwister / Nichten / Neffen | II | 20.000 € |
| Stiefeltern / Schwiegereltern | II | 20.000 € |
| Nichtverwandte / Freunde | III | 20.000 € |
💡 Wichtig: Unverheiratete Lebenspartner ohne Eintragung erhalten nur den geringen Freibetrag von 20.000 Euro – unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand. Eine Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft kann hier steuerlich erhebliche Vorteile bringen.

Welche Steuersätze gelten bei der Erbschaftssteuer?
Die Höhe der Erbschaftssteuer Steuersätze richtet sich nach zwei Faktoren: dem steuerpflichtigen Erwerb (also dem Betrag oberhalb des Freibetrags) und der Steuerklasse. Je näher du mit dem Erblasser verwandt bist, desto günstiger sind die Steuersätze.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Wie berechne ich die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer berechnen ist gar nicht so kompliziert, wenn du die Grundformel kennst. Hier ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung:
📝 Rechenbeispiel:
Ein Kind erbt von seinem Vater eine Immobilie und Wertpapiere im Gesamtwert von 700.000 Euro.
• Freibetrag für Kinder: 400.000 Euro
• Steuerpflichtiger Erwerb: 700.000 € – 400.000 € = 300.000 Euro
• Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 €): 11 %
• Erbschaftssteuer: 300.000 € × 11 % = 33.000 Euro
Bei der Berechnung werden zunächst alle abzugsfähigen Posten vom Nachlasswert abgezogen: Schulden des Erblassers, Bestattungskosten (pauschal 15.000 Euro oder nach Beleg) sowie der persönliche Freibetrag. Auf den verbleibenden Betrag wird dann der entsprechende Steuersatz angewendet.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es für Ehepartner und Kinder einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Dieser soll Hinterbliebene finanziell absichern, die auf regelmäßige Versorgungsleistungen angewiesen sind.
| Personengruppe | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 256.000 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kinder 6–10 Jahre | 41.000 € |
| Kinder 11–15 Jahre | 30.700 € |
| Kinder 16–20 Jahre | 20.500 € |
| Kinder 21–27 Jahre | 10.300 € |
Beachte: Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn du bereits nicht-steuerpflichtige Versorgungsleistungen erhältst – etwa eine Witwenrente oder Waisenrente.
Wie kann ich eine Immobilie steuerfrei erben?
Bei der Erbschaftssteuer Immobilie gibt es eine wichtige Sonderregelung: Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei auf Ehepartner oder Kinder übergehen. Diese Regelung gemäß § 13 ErbStG soll verhindern, dass Familien ihr Zuhause verkaufen müssen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen.
✅ Voraussetzungen für steuerfreies Erben des Familienheims:
• Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt
• Der Erbe zieht unverzüglich ein (innerhalb von 6 Monaten)
• Der Erbe bewohnt die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst
• Bei Kindern: Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter
• Bei Ehepartnern: Keine Wohnflächenbegrenzung
Wer vor Ablauf der zehn Jahre auszieht, muss die komplette Erbschaftssteuer nachzahlen. Ausnahme: Zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit, die einen Umzug ins Pflegeheim erforderlich machen, führen nicht zur Nachversteuerung.
Vermietete Immobilien: 10-Prozent-Abschlag
Bei vermieteten Wohnimmobilien gewährt das Finanzamt einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent. Das bedeutet: Nur 90 Prozent des Verkehrswerts werden für die Steuerberechnung herangezogen. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 450.000 Euro – was je nach Steuerklasse mehrere tausend Euro Ersparnis bedeuten kann.
Welche Fristen muss ich bei der Erbschaftssteuer beachten?
Die Meldepflicht ist ein wichtiger Aspekt, den viele Erben unterschätzen. Hier die wichtigsten Fristen im Überblick:
⏰ Wichtige Fristen:
• 3 Monate: Meldung der Erbschaft ans Finanzamt nach Kenntnis vom Erbfall
• 6 Monate: Einzug ins Familienheim für Steuerbefreiung
• 10 Jahre: Eigennutzung des Familienheims
• 4 Jahre: Verjährungsfrist für Erbschaftssteuer
Die Meldepflicht entfällt oft automatisch, wenn ein notarielles Testament vorliegt oder das Nachlassgericht aktiv wird. Dennoch solltest du im Zweifel selbst tätig werden, um keine Probleme mit dem Finanzamt zu riskieren.

Wie kann ich Erbschaftssteuer sparen?
Es gibt mehrere legale Strategien, um die Steuerlast zu minimieren. Ähnlich wie bei der Sternzeichen-Kompatibilität in Beziehungen kommt es auch bei der Nachlassplanung auf das richtige Zusammenspiel verschiedener Faktoren an. Frühzeitige Planung ist dabei der Schlüssel zum Erfolg.
Schenkungen zu Lebzeiten nutzen
Die Freibeträge für Schenkungen entsprechen denen der Erbschaftssteuer und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so über mehrere Jahrzehnte hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Bei einem Kind und beiden Elternteilen sind das 800.000 Euro alle zehn Jahre – ohne einen Cent Steuer.
Nießbrauch und Wohnrecht
Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, aber ein Nießbrauch vorbehalten, mindert dies den steuerlichen Wert der Schenkung. Der Schenker behält das Recht, die Immobilie weiter zu nutzen oder zu vermieten, während die Wertsteigerung bereits dem Beschenkten zugutekommt.
Mehrere Erben einsetzen
Durch die Verteilung des Nachlasses auf mehrere Personen können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Statt einem Kind alles zu vererben, können auch Enkelkinder bedacht werden – jedes mit eigenem Freibetrag.
Gibt es 2026 Änderungen bei der Erbschaftssteuer?
Im Jahr 2025 wurden keine Änderungen bei den Erbschaftssteuer-Freibeträgen beschlossen, obwohl sowohl CDU/CSU als auch SPD in ihren Wahlprogrammen höhere Freibeträge in Aussicht gestellt hatten. Die aktuellen Freibeträge gelten unverändert seit 2009. Experten des VZ VermögensZentrums weisen darauf hin, dass die Beibehaltung der Freibeträge bei gleichzeitig stark gestiegenen Immobilienpreisen faktisch zu einer Erhöhung der Steuerlast führt – insbesondere in Ballungsräumen.
Welche weiteren Freibeträge gibt es?
Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Erbschaftssteuerrecht weitere Entlastungsmöglichkeiten:
| Freibetrag | Betrag / Regelung |
|---|---|
| Hausrat (Steuerklasse I) | bis 41.000 € steuerfrei |
| Hausrat (Steuerklasse II/III) | bis 12.000 € steuerfrei |
| Bewegliche Gegenstände (Kl. I) | bis 12.000 € steuerfrei |
| Pflegefreibetrag | bis 20.000 € bei unentgeltlicher Pflege |
| Erbfallkostenpauschale | 15.000 € ohne Nachweis |
💡 Tipp: Wer den Erblasser vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt hat, kann den Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Wichtig: Die Pflegeleistungen müssen gut dokumentiert sein.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer
Fazit: Frühzeitig planen zahlt sich aus
Die Erbschaftssteuer kann bei größeren Vermögen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen – muss sie aber nicht. Mit den aktuellen Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder bleibt vielen Familien die Steuerzahlung erspart. Wer darüber hinausgehendes Vermögen übertragen möchte, sollte frühzeitig über Schenkungen und andere Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken. Besonders bei Immobilien bietet die 10-Jahres-Regel für das Familienheim eine attraktive Möglichkeit zur steuerfreien Übertragung.
Über den Autor
Redaktion Rathausnachrichten | Ratgeber-Team
Unser Expertenteam recherchiert tagesaktuelle Themen aus den Bereichen Finanzen, Recht und Vorsorge. Wir arbeiten unabhängig und orientieren uns an offiziellen Quellen wie dem Bundesfinanzministerium und aktueller Rechtsprechung.







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