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Das Kündigungsrecht für Arbeitgeber in Deutschland ist streng reguliert. Wer einem Mitarbeiter kündigen möchte, muss Kündigungsfristen einhalten, Formvorschriften beachten und – je nach Betriebsgröße – einen sozial gerechtfertigten Grund nachweisen. Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Regeln, Fristen und Fallstricke für Arbeitgeber im Jahr 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Kündigungsfrist: Mindestens 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, steigt mit Betriebszugehörigkeit
- Kündigungsschutz: Greift ab 10 Mitarbeitern und nach 6 Monaten Beschäftigung
- Kündigungsgründe: Verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt
- Formvorschrift: Schriftform mit Originalunterschrift ist Pflicht (keine E-Mail!)
- Betriebsrat: Muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG)
- Besonderer Schutz: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte sind besonders geschützt
Das Kündigungsrecht für Arbeitgeber gehört zu den komplexesten Bereichen des deutschen Arbeitsrechts. Im Januar 2026 gelten weiterhin strenge Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer. Wer als Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss zahlreiche Regeln beachten – sonst droht die Unwirksamkeit der Kündigung und im schlimmsten Fall eine teure Kündigungsschutzklage. Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über alle relevanten Vorschriften.
Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind in § 622 BGB geregelt und richten sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Anders als für Arbeitnehmer verlängern sich die Fristen für Arbeitgeber mit zunehmender Beschäftigungsdauer erheblich.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen | Jederzeit |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Zum Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Zum Monatsende |
Wichtig: Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf niemals länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Wird im Arbeitsvertrag eine längere Frist für den Arbeitnehmer vereinbart, ist diese Klausel unwirksam.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erheblich ein. Es gilt jedoch nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Betriebsgröße: Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: Bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Auszubildende zählen nicht mit.
2. Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. Erst nach Ablauf der Probezeit greift der volle Kündigungsschutz.
⚠️ Kleinbetriebe: In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das KSchG nicht. Arbeitgeber können hier grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen – müssen aber dennoch Kündigungsfristen einhalten und dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend handeln.

Die drei Kündigungsgründe im Arbeitsrecht
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien:
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Grund im steuerbaren Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Der Mitarbeiter verletzt schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Typische Beispiele sind Arbeitsverweigerung, wiederholte Unpünktlichkeit, Diebstahl am Arbeitsplatz, Beleidigungen oder das Vortäuschen von Krankheit.
Voraussetzungen: In der Regel muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Diese gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Nur bei besonders schweren Verstößen (z.B. Diebstahl, Körperverletzung) kann sofort gekündigt werden. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Fehlverhalten.
Personenbedingte Kündigung
Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die er nicht steuern kann. Der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Weitere Beispiele sind der Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern, fehlende Arbeitserlaubnis oder mangelnde fachliche Eignung.
Voraussetzungen: Eine Abmahnung ist bei personenbedingten Kündigungen in der Regel nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht willentlich ändern kann. Es muss jedoch eine negative Prognose bestehen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten auch künftig nicht erfüllen kann. Zudem muss geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
Betriebsbedingte Kündigung
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund nicht beim Arbeitnehmer, sondern in einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Typische Ursachen sind Auftragsrückgang, Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsschließung oder Umstrukturierungen.
Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden vergleichbare Arbeitnehmer nach vier Kriterien bewertet: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Gekündigt werden darf nur dem sozial am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeiter.
Formvorschriften bei der Kündigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Schriftform (§ 623 BGB): Die Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und vom Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, Fax oder mündlich ist unwirksam. Auch eine eingescannte Unterschrift oder ein Faksimile-Stempel genügt nicht.
Zugang: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang. Empfehlenswert ist die Übergabe mit Zeugen, ein Einschreiben mit Rückschein oder eine Empfangsbestätigung.
Inhalt: Das Kündigungsschreiben muss den Beendigungswillen klar erkennen lassen und das Enddatum benennen. Die Formulierung „fristgemäß zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ ist rechtssicher. Die Angabe von Kündigungsgründen ist bei der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich – und sollte aus taktischen Gründen meist vermieden werden.
Anhörung des Betriebsrats
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Die Anhörung ist zwingend – eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam.
Inhalt der Anhörung: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Person des zu kündigenden Mitarbeiters, die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich), den Kündigungstermin und die Kündigungsgründe mitteilen. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind auch die Gründe für die Sozialauswahl darzulegen.
Fristen: Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit zur Stellungnahme, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage. Erst nach Ablauf der Frist oder nach abschließender Stellungnahme darf die Kündigung ausgesprochen werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus einen besonderen Schutz. Die Kündigung dieser Personen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich – oft ist die vorherige Zustimmung einer Behörde erforderlich.
| Personengruppe | Schutz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwangere | Kündigung unzulässig bis 4 Monate nach Entbindung (Ausnahme: behördliche Zustimmung) | § 17 MuSchG |
| Elternzeit | Kündigungsverbot ab 8 Wochen vor Beginn und während der Elternzeit | § 18 BEEG |
| Schwerbehinderte (GdB 50+) | Vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich | § 168 SGB IX |
| Gleichgestellte (GdB 30-50) | Wie Schwerbehinderte nach Gleichstellung | § 168 SGB IX |
| Betriebsratsmitglieder | Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats möglich | § 15 KSchG |
| Auszubildende | Nach Probezeit nur außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund | § 22 BBiG |
Praxistipp: Schwangere müssen ihre Schwangerschaft spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung anzeigen, Schwerbehinderte drei Wochen. Geschieht dies rechtzeitig, wird die Kündigung unwirksam.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Die fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist gemäß § 626 BGB nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung: Diebstahl oder Unterschlagung (auch bei geringen Werten), Arbeitszeitbetrug, tätliche Angriffe, schwere Beleidigungen, beharrliche Arbeitsverweigerung, Konkurrenztätigkeit oder schwerwiegende Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht.
Zwei-Wochen-Frist: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Es empfiehlt sich daher, vorsorglich eine hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen.

Kündigungsschutzklage: Die Drei-Wochen-Frist
Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam war.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung beweisen. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich und der Zahlung einer Abfindung. Als Faustregel gilt: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Häufige Fragen zum Kündigungsrecht für Arbeitgeber
Checkliste für Arbeitgeber vor der Kündigung
Um rechtssicher zu kündigen, sollten Arbeitgeber folgende Punkte prüfen:
✓ Kündigungsgrund prüfen: Liegt ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Grund vor? Ist bei verhaltensbedingter Kündigung eine Abmahnung erfolgt?
✓ Kündigungsschutz prüfen: Greift das KSchG (mehr als 10 Mitarbeiter, länger als 6 Monate beschäftigt)? Besteht besonderer Kündigungsschutz?
✓ Kündigungsfrist berechnen: Welche Frist gilt nach Betriebszugehörigkeit? Zum welchen Termin kann gekündigt werden?
✓ Betriebsrat anhören: Liegt ein Betriebsrat vor? Wurde dieser vollständig informiert und die Stellungnahmefrist abgewartet?
✓ Behördliche Zustimmung einholen: Bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder Mitarbeitern in Elternzeit: Wurde die erforderliche Genehmigung eingeholt?
✓ Schriftform einhalten: Liegt ein schriftliches Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift vor?
✓ Zugang dokumentieren: Kann der Zugang der Kündigung bewiesen werden (Zeugen, Einschreiben, Empfangsbestätigung)?
Fazit: Kündigungsrecht erfordert sorgfältige Vorbereitung
Das Kündigungsrecht für Arbeitgeber in Deutschland ist komplex und formstreng. Eine unwirksame Kündigung kann erhebliche Kosten verursachen – von der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über Prozesskosten bis hin zu hohen Abfindungen. Arbeitgeber sollten daher vor jeder Kündigung die rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig prüfen und im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
Besondere Vorsicht ist bei Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz geboten. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften oder die fehlende Betriebsratsanhörung macht jede Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob ein sachlicher Grund vorliegt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Autor: Redaktion Rathausnachrichten
Die Redaktion berichtet über rechtliche und finanzielle Verbraucherthemen. Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert und enthält die aktuellen Regelungen zum Kündigungsrecht (Stand: Januar 2026).






