… und am 18. September Wählen gehen

Ganz Berlin ist im Vorwahl-Fieber: Auch in unserem Bezirk kündigen Plakat-Türme den Tag der Tage an: Am 18. September 2016 ist Wahlsonntag. Nicht nur für den Berliner Senat, auch für die Bezirke stellen Wählerinnen und Wähler die politischen Weichen neu. 

Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wahl:

Wer ist wahlberechtigt und gibt es ein Mindestalter?

Wahlberechtigt für das Abgeordnetenhaus von Berlin ist jeder Deutsche, der am 18. September 2016 mindestens 18 Jahre alt ist, seit mindestens 18. Juni diesen Jahres ununterbrochen mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in Berlin gemeldet ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt für die BVV ist jeder Deutsche und jeder EU-Bürger, der am 18. September mindestens 16 Jahre alt ist, seit mindestens 18. Juni 2016 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in Berlin gemeldet ist und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wie viele Stimmen hat jeder bei der Wahl?

Für die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin haben alle Wähler je zwei Stimmen – eine Erst- und eine Zweitstimme. Für die Bezirksverordnetenversammlung hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Insgesamt darf also jeder maximal drei Kreuze machen.

Wo kann ich mich über die Parteiprogramme und die Kandidaten informieren?

Die zugelassenen Kandidaten werden im Amtsblatt von Berlin bekannt gegeben. Die Ausgabe des 280-seitigen Amtsblattes kann zum Preis von
18 Euro beim Kulturbuch-Verlag bezogen werden. Der Verlag nimmt Bestellungen schriftlich per Fax: 661 78 28 oder Mail entgegen: kbvinfo@kulturbuch-verlag.de. Die Infos stehen auch im Internet der Landeswahlleiterin: www.wahlen-berlin.de.

Parteiprogramme können auf den Internetseiten der einzelnen Parteien eingesehen oder schriftlich bei den Parteizentralen angefordert werden.  Auch werden diese oft an Infoständen der Parteien ausgelegt und verteilt.

Mir sagt kein Parteiprogramm zu – sollte ich trotzdem wählen gehen?

Jeder sollte von seinem demokratischen Wahlrecht Gebrauch machen und daher zur Wahl gehen. Auch wenn vielleicht nicht jedes Parteiprogramm zu einhundert Prozent zusagt, findet sicherlich jeder Programme mit der höchsten Übereinstimmung.

Was kann ich tun, wenn ich keine Benachrichtigung zur Wahl  erhalten habe?

In dem Fall kann in der Zeit vom 29. August bis 2. September 2016 hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingetragenen Daten beim Bezirkswahlamt in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden. Sollten Wahlberechtigte nicht eingetragen worden sein, kann bis spätestens Freitag, 2. September 2016, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch erhoben werden. Eine Entscheidung darüber wird schriftlich mitgeteilt.

Was passiert mit ungültigen Stimmzetteln und wirken sie sich auf das Wahlergebnis aus?

Ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht. Es zählen nur die Verhältnisse der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Berechnung der Wahlbeteiligung werden diese aber selbstverständlich mit berücksichtigt.

Bin ich trotzdem noch wahlberechtigt, auch wenn ich meine Wahlbenachrichtigung verloren habe?

Selbstverständlich kann man in „seinem“ Wahllokal auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen gehen. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist nicht notwendig, aber hilfreich. Um sich auszuweisen, ist ein amtlicher Ausweis wie Personalausweis, Reisepass oder auch ein Führerschein vorzulegen. Hat jemand vergessen, wo sich das zuständige Wahllokal befindet, kann er oder sie es im Internet finden unter: www.wahlen-berlin.de

Wie und wo kann ich wählen, wenn ich nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises bin?

Um persönlich an der Wahl teilnehmen zu können, muss der Wähler oder die Wählerin im Besitz eines amtlichen Ausweises oder Führerscheins sein. Er oder sie hat aber auch die Möglichkeit, im Rahmen der Briefwahl  an der Wahl teilzunehmen. Die Briefwahlunterlagen können per E-Mail, per Fax an 90 296 -46 09, online und persönlich in einer der Briefwahlstellen beantragt werden.

Wie läuft der Wahlabend ab? Was passiert nach Schließen der Wahlräume um 18 Uhr?

Nach Schließen der Wahllokale werden die Ergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken ermittelt. Dazu werden alle drei Stimmen, beginnend mit der Zweitstimme für das Abgeordnetenhaus, nacheinander ausgezählt. Die jeweils erzielten Ergebnisse werden umgehend telefonisch dem Bezirkswahlamt übermittelt. Dort werden sie dann sofort in das entsprechende Auswertungsprogramm eingegeben.

Nach Abschluss der gesamten Auszählung werden dann die Unterlagen von den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern noch zum Bezirkswahlamt gebracht. Dort werden diese Unterlagen dann aufbewahrt.

Ist die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen ausgeschlossen?

Jede Auszählung ist öffentlich, das heißt, Interessierte können bei der Auszählung im Wahllokal persönlich anwesend sein. Sollte die Auszählung allerdings durch Zuschauer gestört werden wie durch Zwischenrufe oder lautes Telefonieren, haben die Wahlvorsteherinnnen und Wahlvorsteher das Recht, diese Personen des Hauses zu verweisen. Sie oder er übt in dem Fall das Hausrecht aus.

Was passiert mit den Wahlzetteln, wenn die Wahl vorbei ist?

Alle Wahlunterlagen – auch die Wahlzettel – werden so lange aufgehoben, bis die Ergebnisse bestätigt  und gegebenenfalls eingeleitete Wahlprüfungsverfahren abgeschlossen wurden. Erst danach dürfen diese vernichtet werden.

Ich bin an dem Tag der Wahl erkrankt. Kann ich trotzdem wählen?

Wer nicht persönlich wählen gehen kann, hat noch bis 15 Uhr am Wahlsonntag die Möglichkeit, einen Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen zu beantragen. Dies kann auch jemand anderes unter Vorlage einer Vollmacht erledigen. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass dann die Briefwahlunterlagen bis spätestens 18 Uhr im Bezirkswahlamt eingehen. Danach eingehende Briefwahlunterlagen müssen wegen Ungültigkeit zurückgewiesen werden.

Wie funktionieren die Briefwahlen und wie wird  die Anonymität gesichert?

Nachdem die beantragten Briefwahlunterlagen zugeschickt wurden, ist zunächst die beigefügte „Anleitung“ genau zu beachten. Die ausgefüllten Stimmzettel werden in den beigefügten blauen Umschlag getan und zugeklebt. Dieser kommt dann zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den beigefügten roten Umschlag. Der rote Wahlbrief kann dann entweder portofrei per Post dem Bezirkswahlamt zugeschickt werden oder persönlich – auch bei jedem Bürgeramt – abgegeben werden.

Am Wahltag wird in dem Briefwahllokal zunächst der rote Umschlag geöffnet und nur geprüft, ob der unterschriebene gültige Wahlschein und der verschlossene blaue Umschlag vorhanden sind. Wenn das der Fall ist, wird der Wahlschein gesondert gesammelt und der blaue noch immer verschlossene Umschlag in die Wahlurne geworfen. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt – wie in den „normalen“ Wahllokalen auch – erst nach 18 Uhr. Dadurch kann kein blauer Umschlag mit den Stimmzetteln mehr einem bestimmten Wahlschein zugeordnet werden und somit wird die Anonymität der Wahl gewährleistet.

Ich will auf Facebook mitteilen, dass ich gewählt habe. Sind Bilder, Tonaufnahmen oder ähnliches in Wahllokalen zulässig?

Nein, im Wahllokal sind keinerlei Bild- oder Tonaufnahmen gestattet. Sofern in der Wahlzelle oder -kabine fotografiert oder gefilmt wurde, müssen die ausgefüllten Stimmzettel zurückgewiesen und vernichtet werden.